Blog

Donnerstag, 28. März 2019

Kündigungskompetenz nach Vereinigung der Miteigentumsanteile der Ehegatten - Vermieter in einer Hand

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert.

Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung (BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZB 26/17).

Eine Personenmehrheit auf Vermieterseite kann ebenso, wie auf der Seite der Mieter, nicht ohne weiteres reduziert werden.

Auf Mieterseite führt der Auszug eines Mieters – zumeist im Zusammenhang mit dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft – nicht automatisch zur Beendigung eines Mietverhältnisses. Der ausziehende Mieter muss zumindest eine Vereinbarung mit dem Vermieter erreichen, besser noch eine dreiseitige Zustimmung einholen, auch die Zustimmung des verbleibenden Mieters.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auf Vermieterseite das ebenso so zu sehen ist. Daher muss der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Vermieter eine Auflösungsvereinbarung mit dem Mieter und dem verbleibenden Vermieter abschließen, wenn er sich nicht weiter im Mietvertrag festhalten lassen will.

Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung

Mittwoch, 19. September 2018

Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung:

Auszüge aus OLG Hamm, Fam RZ 2018, S. 678, 679

Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bzw. nach der Scheidung ist grundsätzlich die objektive Marktmiete als Wohnwert anzusetzen, weil dem in der Wohnung verbliebenden Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann.

OLG Hamm:

„Hiervon sind aber Ausnahmen anzuerkennen, in denen aus Billigkeitsgründen nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist. Davon ist auszugehen, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Weiter- oder Untervermietung unzumutbar oder ein Verkauf nicht durchführbar ist, d.h. eine Vermögensverwertung aus Billigkeitsgründen nicht verlangt werden kann (vgl. Wendl und Wendl/Gerhardt § 1 RdNr. 482).“

Die Zurechnung des vollen Wohnwerts setzt nämlich voraus, dass von dem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden kann, dass er die Wohnung durch (teilweise) Vermietung oder Veräußerung anderweitig verwertet (BGH, FamRZ 2009, S. 1300; BGH, FamRZ 2014, S. 923).

Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsverfahren zwar seit April 2014 rechtshängig. Im Gegensatz zu dem vom BGH in dem Urteil vom 18.01.2012 (FamRZ 2012, S. 514) entschiedenen Fall haben die Beteiligen aber noch keine Regelung für ihre Vermögensverhältnisse getroffen. Insbesondere besteht an dem von der Antragstellerin genutzten Hausgrundstück Miteigentum und nicht Alleineigentum der Unterhaltsberechtigten. Während des gesamten Unterhaltszeitraums und bis zum Senatstermin am 05.10.2017 bestand keine Einigkeit über die Verwaltung des Miteigentums an dem Hausgrundstück – etwa in Form der Vermietung an Dritte – oder über eine Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin eine anderweitige Verwendung des Hausgrundstücks nicht nur nicht zumutbar, sondern schlicht unmöglich. Sie hat es nicht in der Hand über das weitere Schicksal des Hausgrundstücks (allein) zu entscheiden. Ihr ist keine Art und Weise der Verwertung möglich, die das „tote Kapital“ des für sie und der Kinder zu großen Hauses in Barvermögen umwandelt, von dem sie ihren Unterhalt (teilweise) bestreiten könnte.

Schönheitsreparaturen

Mittwoch, 22. August 2018
Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei “Renovierungsvereinbarung” zwischen
Mieter und Vormieter unwirksam

Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene “Renovierungsvereinbarung” keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Elternunterhalt

Montag, 20. August 2018

Elternunterhalt, Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim, Auszüge aus dem Beschluss des BGH vom 18.01.2017, AZ. XII ZB 118/16

….nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersvorsorge ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden, denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor.

…. das gilt besonders dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht.

Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden.

Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für einem im Alter angemessene Versorgung angemessen sind. In der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe von weiteren 5% des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum bewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern.

Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck.

Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen.

Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistung aufbringen kann.

Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht. Ferner bleibt der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.

Insofern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt, denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Niveaus hinzunehmen…..

Maß des nachehelichen Unterhalts

Montag, 20. August 2018

§ 1578 BGB – Maß des nachehelichen Unterhalts, Auszüge aus dem Beschluss vom BGH vom 15.11.2017, AZ: 12 ZB 503/16

Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Dieses wird daher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt; vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt.

Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt.

Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln; allerdings muss er dann, mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind.

Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken.

Kontoplünderungen

Donnerstag, 16. August 2018

Kontoplünderungen; Ausgleichspflicht unter Ehegatten; Abhebungen von einem gemeinsamen Oder-Girokonto zur Vorbereitung der Trennung

1.

Die Regel, dass Gesamtgläubigern gemäß § 430 BGB gleiche Anteile zustehen, trifft bei einem Oderkonto im Verhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich zu, wobei in intakter Ehe bezüglich eines Oder-Girokontos, von dem im Wesentlichen die gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestritten werden, in der Regel konkludent durch tatsächliches Handeln eine andere Bestimmung im Sinne der genannten Norm getroffen wird, dass also während der ehelichen Lebensgemeinschaft keine hälftige Ausgleichspflicht besteht.

2.

Nach der endgültigen Trennung von Ehegatten kann nicht länger von einem stillschweigenden Verzicht auf die hälftige Teilhabe, und auf die sich im Falle der Abhebung eines übersteigenden Teils ergebende Ausgleichspflicht ausgegangen werden; zudem können auch eigenmächtige Abhebungen eines Ehegatten zur Vorbereitung der Trennung eine – im Zweifel hälftige – Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten begründen. Dabei kommt es auf die Herkunft der abgehobenen Beträge in diesem Zusammenhang nicht an.

§ 430 BGB gilt unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben begründet und weiter finanziert worden ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.01.2017, 3 UF 225/17).

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Donnerstag, 16. August 2018

§ 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit eines nach dem Tode des ursprünglichen Mieters eintretenden neuen Mieters kommt nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (BGH-Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 105/17).

Sachverhalt:

Die verstorbene Lebensgefährtin des Klägers war Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung des Beklagten, die sie gemeinsam mit dem Kläger bewohnte.

Nach dem Tode der Mieterin teilte der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindliche Kläger mit, er sei in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Verstorbenen in das Mietverhältnis eingetreten.

Daraufhin kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 4 BGB, unter Berufung auf ein in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, aus dem von dem Kläger bezogenen Ausbildungsgehalt sei die monatlich zu entrichtende Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen auf Dauer nicht zu leisten.

Der Kläger widersprach der Kündigung und erklärte, er sei in der Lage Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten; außerdem verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 Abs. 1 BGB).

Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung abgewiesen und der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stattgegeben.

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch anders entschieden:

Tritt nach dem Tode des ursprünglichen Mieters eine in § 563 Abs. 1 oder 2 BGB bezeichneten Person in ein Mietverhältnis ein, kann der Vermieter dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

Dieser Grund muss so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was bei einer objektiv feststehenden Unfähigkeit des neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann, denn anders als bei der ursprünglichen Begründung des Mietverhältnisses, überlässt das Gesetz im Falle des § 563 nicht dem Vermieter die Auswahl des neuen Mieters.

Aus diesem Grunde kann es für einen Vermieter – abhängig von den jeweiligen von dem Vermieter darzulegenden Umständen des Einzelfalls – unzumutbar sein, nach dem Eintritt des Zahlungsverzuges mit den Kündigungsmöglichkeiten der § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB abwarten zu müssen, um den eingetretenen Mieter hierauf kündigen zu können.

Eine zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. „gefährdet erscheinende Leistungsunfähigkeit des Mieters“ könne – so der BGH – allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter begründen.

Ob eine drohende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinende finanzielle Leistungsfähigkeit“ vorliegt, sei – anders als bei feststehender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – aufgrund einer Prognose zu beurteilen, die naturgemäß mit Unwägbarkeiten behaftet sei.

Bei Fehleinschätzungen laufe der in das Mietverhältnis eingetretenen neue Mieter aber Gefahr, sein von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschütztes Besitzrecht selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Leistungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind; deshalb müsse die auf eine bloße drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit des eintretenden Mieters gestützte Unzumutbarkeit stets auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden.

Solche Anhaltspunkte fehlen jedoch dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietsache sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z.B. Untermietzahlungen, Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenen Vermögen der Fall ist.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gesichert, beruht auf reine Mutmaßungen und nicht auf objektiven und belastbaren Anhaltspunkten; vielmehr habe es wesentlichen Vortrag des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Restvermögen, Anspruch auf Sozialleistungen) sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger während der, bis dahin knapp zwei Jahre andauerndem Nutzen der Wohnung, die geschuldete Miete stets vollständig und pünktlich entrichtet hatte.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft habe es überdies nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger einen Teil der Mietwohnung einem Untermieter überlassen und hier durch zusätzliche Einkünfte beziehen könne, denn die vom Kläger angeführten Gründe für sein Untervermietungsbegehren sei nach seinem Vortrag als berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB anzuerkennen.

Der BGH hat damit das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurück verwiesen.

Goldene Regeln des Unterhaltsrechts

Donnerstag, 9. August 2018

Fünf goldene Regeln des Unterhaltsrechtes

1. Grundsatz der Gleichzeitigkeit

Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsgläubiger und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner zeitgleich vorliegen.

2. Gegenseitigkeitsprinzip

Der Unterhaltsgläubiger hat die Pflicht seine Unterhaltsbedürftigkeit sobald als möglich zu mindern bzw. zu beenden; der Unterhaltsschuldner hat die Pflicht seine Leistungsfähigkeit bald – und höchstmöglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Beide Verpflichtungen bestehen gleichermaßen und im gleichen Umfang.

3. Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Pflicht des Unterhaltsgläubigers für den eigenen Unterhalt zu sorgen ist nicht strenger zu beurteilen als die Pflicht des Unterhaltschuldners für den Bedarf des anderen aufzukommen.

Neben einer tariflichen vollen Haupttätigkeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit

4. Symmetriegrundsatz oder Spiegelbildgrundsatz

Der Unterhaltsgläubiger darf aufgrund von Unterhaltszahlungen wirtschaftlich niemals besser gestellt sein als während intakter Ehe; eine wirtschaftliche Besserstellung verstieße gegen Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).

Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen als er ohne die Scheidung stünde.

5. Halbteilungsgrundsatz

Das bedeutet gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten am Lebensstandard.

Eine Ausprägung dieses Grundsatzes verbietet, dass der Unterhaltsschuldner mehr als seine Hälfte seines unterhaltsrelevant verfügbaren Einkommens an den anderen Ehegatten als Unterhaltsgläubiger leisten muss.