Kündigungskompetenz nach Vereinigung der Miteigentumsanteile der Ehegatten - Vermieter in einer Hand

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert.

Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung (BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZB 26/17).

Eine Personenmehrheit auf Vermieterseite kann ebenso, wie auf der Seite der Mieter, nicht ohne weiteres reduziert werden.

Auf Mieterseite führt der Auszug eines Mieters – zumeist im Zusammenhang mit dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft – nicht automatisch zur Beendigung eines Mietverhältnisses. Der ausziehende Mieter muss zumindest eine Vereinbarung mit dem Vermieter erreichen, besser noch eine dreiseitige Zustimmung einholen, auch die Zustimmung des verbleibenden Mieters.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auf Vermieterseite das ebenso so zu sehen ist. Daher muss der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Vermieter eine Auflösungsvereinbarung mit dem Mieter und dem verbleibenden Vermieter abschließen, wenn er sich nicht weiter im Mietvertrag festhalten lassen will.

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