Goldene Regeln des Unterhaltsrechts

Fünf goldene Regeln des Unterhaltsrechtes

1. Grundsatz der Gleichzeitigkeit

Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsgläubiger und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner zeitgleich vorliegen.

2. Gegenseitigkeitsprinzip

Der Unterhaltsgläubiger hat die Pflicht seine Unterhaltsbedürftigkeit sobald als möglich zu mindern bzw. zu beenden; der Unterhaltsschuldner hat die Pflicht seine Leistungsfähigkeit bald – und höchstmöglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Beide Verpflichtungen bestehen gleichermaßen und im gleichen Umfang.

3. Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Pflicht des Unterhaltsgläubigers für den eigenen Unterhalt zu sorgen ist nicht strenger zu beurteilen als die Pflicht des Unterhaltschuldners für den Bedarf des anderen aufzukommen.

Neben einer tariflichen vollen Haupttätigkeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit

4. Symmetriegrundsatz oder Spiegelbildgrundsatz

Der Unterhaltsgläubiger darf aufgrund von Unterhaltszahlungen wirtschaftlich niemals besser gestellt sein als während intakter Ehe; eine wirtschaftliche Besserstellung verstieße gegen Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).

Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen als er ohne die Scheidung stünde.

5. Halbteilungsgrundsatz

Das bedeutet gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten am Lebensstandard.

Eine Ausprägung dieses Grundsatzes verbietet, dass der Unterhaltsschuldner mehr als seine Hälfte seines unterhaltsrelevant verfügbaren Einkommens an den anderen Ehegatten als Unterhaltsgläubiger leisten muss.

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