Kontoplünderungen

Kontoplünderungen; Ausgleichspflicht unter Ehegatten; Abhebungen von einem gemeinsamen Oder-Girokonto zur Vorbereitung der Trennung

1.

Die Regel, dass Gesamtgläubigern gemäß § 430 BGB gleiche Anteile zustehen, trifft bei einem Oderkonto im Verhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich zu, wobei in intakter Ehe bezüglich eines Oder-Girokontos, von dem im Wesentlichen die gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestritten werden, in der Regel konkludent durch tatsächliches Handeln eine andere Bestimmung im Sinne der genannten Norm getroffen wird, dass also während der ehelichen Lebensgemeinschaft keine hälftige Ausgleichspflicht besteht.

2.

Nach der endgültigen Trennung von Ehegatten kann nicht länger von einem stillschweigenden Verzicht auf die hälftige Teilhabe, und auf die sich im Falle der Abhebung eines übersteigenden Teils ergebende Ausgleichspflicht ausgegangen werden; zudem können auch eigenmächtige Abhebungen eines Ehegatten zur Vorbereitung der Trennung eine – im Zweifel hälftige – Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten begründen. Dabei kommt es auf die Herkunft der abgehobenen Beträge in diesem Zusammenhang nicht an.

§ 430 BGB gilt unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben begründet und weiter finanziert worden ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.01.2017, 3 UF 225/17).

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