Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

§ 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit eines nach dem Tode des ursprünglichen Mieters eintretenden neuen Mieters kommt nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (BGH-Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 105/17).

Sachverhalt:

Die verstorbene Lebensgefährtin des Klägers war Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung des Beklagten, die sie gemeinsam mit dem Kläger bewohnte.

Nach dem Tode der Mieterin teilte der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindliche Kläger mit, er sei in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Verstorbenen in das Mietverhältnis eingetreten.

Daraufhin kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 4 BGB, unter Berufung auf ein in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, aus dem von dem Kläger bezogenen Ausbildungsgehalt sei die monatlich zu entrichtende Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen auf Dauer nicht zu leisten.

Der Kläger widersprach der Kündigung und erklärte, er sei in der Lage Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten; außerdem verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 Abs. 1 BGB).

Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung abgewiesen und der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stattgegeben.

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch anders entschieden:

Tritt nach dem Tode des ursprünglichen Mieters eine in § 563 Abs. 1 oder 2 BGB bezeichneten Person in ein Mietverhältnis ein, kann der Vermieter dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

Dieser Grund muss so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was bei einer objektiv feststehenden Unfähigkeit des neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann, denn anders als bei der ursprünglichen Begründung des Mietverhältnisses, überlässt das Gesetz im Falle des § 563 nicht dem Vermieter die Auswahl des neuen Mieters.

Aus diesem Grunde kann es für einen Vermieter – abhängig von den jeweiligen von dem Vermieter darzulegenden Umständen des Einzelfalls – unzumutbar sein, nach dem Eintritt des Zahlungsverzuges mit den Kündigungsmöglichkeiten der § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB abwarten zu müssen, um den eingetretenen Mieter hierauf kündigen zu können.

Eine zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. „gefährdet erscheinende Leistungsunfähigkeit des Mieters“ könne – so der BGH – allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter begründen.

Ob eine drohende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinende finanzielle Leistungsfähigkeit“ vorliegt, sei – anders als bei feststehender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – aufgrund einer Prognose zu beurteilen, die naturgemäß mit Unwägbarkeiten behaftet sei.

Bei Fehleinschätzungen laufe der in das Mietverhältnis eingetretenen neue Mieter aber Gefahr, sein von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschütztes Besitzrecht selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Leistungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind; deshalb müsse die auf eine bloße drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit des eintretenden Mieters gestützte Unzumutbarkeit stets auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden.

Solche Anhaltspunkte fehlen jedoch dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietsache sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z.B. Untermietzahlungen, Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenen Vermögen der Fall ist.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gesichert, beruht auf reine Mutmaßungen und nicht auf objektiven und belastbaren Anhaltspunkten; vielmehr habe es wesentlichen Vortrag des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Restvermögen, Anspruch auf Sozialleistungen) sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger während der, bis dahin knapp zwei Jahre andauerndem Nutzen der Wohnung, die geschuldete Miete stets vollständig und pünktlich entrichtet hatte.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft habe es überdies nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger einen Teil der Mietwohnung einem Untermieter überlassen und hier durch zusätzliche Einkünfte beziehen könne, denn die vom Kläger angeführten Gründe für sein Untervermietungsbegehren sei nach seinem Vortrag als berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB anzuerkennen.

Der BGH hat damit das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurück verwiesen.

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